Satzung

Satzung des „Förderverein Frauenkirche Meißen e.V.“

§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Frauenkirche Meißen e.V.“.
Der Förderverein hat seinen Sitz in Meißen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Wiederherstellung und Erhaltung der Frauenkirche Meißen als Baudenkmal und seiner Ausstattung, insbesondere die Erneuerung der Orgel, des Porzellanglockenspiels und die Förderung der kirchenmusikalischen und Gemeindearbeit sowie die Erschließung der Frauenkirche für die Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn darf nicht erstrebt oder ausgeschüttet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen Satzungsgemäße Zwecke einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für die Sicherstellung der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Den Mitgliedern wird eine Mitgliedsurkunde ausgehändigt.

Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist
– durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder wegen Verzuges von mindestens zwei Jahresbeiträgen

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Vereinsmitglied binnen eines Monats eine Beschwerde bei der Mitgliederversammlung geltend machen. Diese entscheidet bei ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie einem vom Kirchenvorstand der Frauenkirche Meißen entsandten Mitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Bis zur Wahl ist zu den Vorstandssitzungen ein Mitglied mit Stimmrecht durch den restlichen Vorstand in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand ist ermächtigt, für die Dauer seiner Bestellung einzelne Aufgaben an Mitglieder zu delegieren. Diese haben selbst kein Stimmrecht im Vorstand.

Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mündlich oder schriftlich zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Über einen Betrag bis 3000,- DM jährlich kann der Vorstand selbständig verfügen. Die Aufnahme von Krediten und das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen über 3000,- DM bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechnungsprüfer

Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren 2 Rechnungsprüfer. Deren Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr das Rechnungswerk zu überprüfen, vor der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse zu berichten und Vorschläge über die Entlastung zu unterbreiten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitrag festsetzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.

Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden –soweit nichts anderes bestimmt ist- mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation bzw. öffentlich; die Beschlüsse sind jedoch in geheimer Abstimmung zu fassen, wenn mindestens 3 Mitglieder dieses fordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit ¾ der Anwesenden beschlossen wird. Wird die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung, welche sofort im Anschluss an die erste Versammlung stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vermögen an die Evangelisch- lutherische Kirchgemeinde St. Afra Meißen, welche es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke verwendet.

Festgestellt am 20. November 1998